Agrardiesel
Aktuelle Vorgaben
- Antragsberechtigt sind Betriebe der Land- und Forstwirtschaft, keine Lohnunternehmen.
- Vergütungen werden ab einem Betrag von 50 Euro ausbezahlt, der Selbstbehalt von 350 Euro ist weiterhin ausgesetzt. Die Begrenzung der Höchstmenge wurde ebenfalls aufgehoben.
- Antragseingang bei Hauptzollamt: spätestens 30. September des Folgejahres
- De-minimis: für Verbräuche auf forstwirtschaftlichen Flächen wird nicht mehr Agrardieselsteuerrückvergütung gewährt, sondern die EU-Beihilfe
- Im Agrardieselantrag sind ab Antragsjahr 2009 neben Angaben zum Forstverbrauch auch Eintragungen zu bisher erhaltenen bzw. beantragten De- minims-Beihilfen zu machen. Wichtig: unter 6.16 ist immer ein Verbrauch einzutragen. Wenn Sie keinen Verbrauch hatten, muss 0,00 im Antrag stehen.
- Bescheide zu De-minimis müssen 10 Jahre aufbewahrt werden!
- De-minimis. Es handelt sich hierbei um eine rein bürokratische Umwidmung, die rückwirkend ab 2006 in Kraft getreten ist. Mit den jeweiligen Bescheiden ab 2006 wurde nichts zusätzlich ausbezahlt, sondern der Betrag für den Forstverbrauch anders deklariert. Ab 2009 stehen die De-minimis-Beihilfen auf Ihrem Bescheid zur Agrardieselsteuer-Rückvergütung.
Anträge zur Agrardieselrückerstattung - Mithilfe des MR
Das Zollamt schickt keine Antragsformulare mehr zu. Einen Antrag zum downloaden finden Sie hier. In unserer Geschäftsstelle erhalten Sie den Antrag auch noch in Papierform. Der MR Ansbach bietet gegen eine geringe Gebühr seine Mithilfe beim Ausfüllen des Antrags an.
Vereinbaren Sie dazu einen Termin und bringen Sie folgende Unterlagen mit:
- Antrag des Vorjahres
- Flächenänderungen
- Maschinenring-Bescheinigungen zu Lohnarbeiten, Rechnungen Lohnarbeiten
- Dieseleinkaufsbelege
- bei Dieselautos gefahrene Kilometer des Antragsjahres und Durchschnittsverbrauch
- Angaben zum Restbestand
- De-minimis-Bescheinigungen